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AGB´s

AGB für Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen

Die nachfolgenden AGB gelten für alle mir erteilten Aufträge.
Sie gelten als vereinbart, wenn Ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
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1. Vertragsschluss

Für Verträge mit TeamWork - Werbung à la carte (Inhaber: Claus Pieper, Johann-Strauß-Ring 21, 26842 Ostrhauderfehn), im folgenden TeamWork genannt, gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäfts-bedingungen des Kunden wird daher ausdrücklich widersprochen. Angebote von TeamWork in Prospekten, Anzeigen usw. sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Der Kunde erhält ein Angebot von TeamWork per Post/Fax oder als PDF per eMail zum Eigenausdruck. Sofern der Kunde mit allen darin aufgeführten Leistungen einverstanden ist, bestätigt er seine Auftragserteilung durch eine Unterschrift auf dem Angebot, welches er an TeamWork zurückfaxt oder per Post sendet. Diese unterschriebene Auftrags-bestätigung gilt als verbindliche Auftragserteilung. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.

2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1   Jeder TeamWork erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2   Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2.3   Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von TeamWork weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt TeamWork, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
2.4   TeamWork überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. TeamWork hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden.
2.5   Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt TeamWork zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
2.6   Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

3. Vergütung
3.1   Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.2   Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
3.3   Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist TeamWork berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
3.4   Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die TeamWork für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4. Fälligkeit der Vergütung
4.1   Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von TeamWork hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
4.2   Bei Zahlungsverzug kann TeamWork Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1   Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für DesignlLeistungen ADSt/AGD gesondert berechnet.
5.2   TeamWork ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, TeamWork entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.3   Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von TeamWork abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, TeamWork im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss, ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
5.4   Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischen-aufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.5   Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1   An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2   Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3   Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
6.4   TeamWork ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat TeamWork dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von TeamWork geändert werden.

7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
7.1   Vor Ausführung der Vervielfältigung sind TeamWork Korrekturen vorzulegen.
7.2   Die Produktionsüberwachung durch TeamWork erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüber-wachung ist TeamWork berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. TeamWork haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7.3   Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber TeamWork 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. TeamWork ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

8. Haftung
8.1   TeamWork verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen und  insbesondere vom Auftraggeber überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. TeamWork haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
8.2   TeamWork verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet TeamWork für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
8.3   Sofern TeamWork notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von TeamWork. TeamWork haftet nur für eigenes Verschulden und bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8.4   Mit der Genehmigung/Freigabe von Entwürfen, Texten, Bildern  und Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit und entbindet TeamWork jeglicher Haftung.
8.5   Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet TeamWork nicht.
8.6   Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei TeamWork geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
9.1   Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. TeamWork behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
9.2   Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann TeamWork eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
9.3   Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an TeamWork übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber TeamWork von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10. Anwendbares Recht und Erfüllungsort
Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird Ostrhauderfehn vereinbart. Gerichtsstand ist Aurich.

11. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


Ostrhauderfehn, 1. Juli 2005

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